Allgemeine Geschäfts- und Mietbedingungen der Firma Georg Pirzer und Andreas Scharf
Minibaggerverleih GbR mit dem Firmensitz Gansanger 19, 92366 Hohenfels
1. Geltung der Bedingungen, Angebot
1.1. Mietverträge zwischen dem Vermieter und dem Mieter kommen ausschließlich unter Zugrundlegung dieser Geschäftsbedingungen zustande. Diese gelten auch für zukünftige Mietverträge, selbst wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit Übergabe des Mietgegenstandes gelten diese Bedingungen als angenommen. Entgegen bestehenden AGB ́s des Mieters wird hiermit widersprochen.
1.2. Abweichungen zu diesen Bedingungen sind nur wirksam, wenn der Vermieter diese ausdrücklich schriftlich bestätigt.
1.3. Angebote des Vermieters erfolgen freibleibend.
2. Mietdauer
2.1. Das Mietverhältnis beginnt, sofern im Mietvertrag nicht ausdrücklich ein abweichender Zeitpunkt vereinbart wurde, mit der Unterzeichnung des Mietvertrages. Bei einem mündlichen Mietvertrag beginnt das Mietverhältnis mit der Übergabe des Mietgegenstandes
2.2. Der Mietvertrag endet zum vereinbarten Zeitpunkt und kann im Rahmen des Vertrages mit vorheriger Zustimmung des Vermieters verlängert werden. Die Verlängerung kann schriftlich oder mündlich erfolgen.
3. Gefahren, Verlust, Schaden
3.1. Mit der Übergabe des Mietgegenstandes gehen sämtliche Gefahren auf den Mieter über.
3.2. Bei Diebstahl, sonstigem Abhandenkommen des Mietgegenstandes oder Unfällen hat dies der Mieter unverzüglich dem Vermieter zu melden.
3.3. Schäden an den Mietgegenständen sind unverzüglich dem Vermieter zu melden.
4. Mietgebrauch, Obhut, Reparatur, Gebrauchsüberlassung, Maßnahmen Dritter
4.1. Der Mieter verpflichtet sich den Mietgegenstand ausschließlich im Rahmen der betriebstechnischen Eignung und innerhalb der angegebenen Belastbarkeit einzusetzen. Der Mieter hat ausschließlich technisch geeignete und gesetzlich zulässige Betriebsmittel zu verwenden. Betriebs- und Wartungsanleitungen sind durch den Mieter zu beachten.
4.2. Der Mieter hat den Mietgegenstand sorgfältig gegen Gefahren und Abhandenkommen zu schützen.
4.3. Die Untervermietung oder sonstige Gebrauchsüberlassung an Dritte ist ohne vorherige schriftliche Einwilligung des Vermieters untersagt.
5. Mietpreis und Zahlungen
5.1. Der Mietpreis versteht sich ohne Kosten für etwaige Transporte, sowie ohne Betriebsstoffe und ohne Personal des Vermieters.
5.2. Die gesetzliche Mehrwertsteuer wird auf der Rechnung ausgewiesen
5.3. Sofern schriftlich nicht anders vereinbart errechnet sich der Gesamtmietpreis aus dem Tagespreis multipliziert mit den Tagen der Mietdauer. Eine Staffelung der Preise bezogen auf die Mietdauer wird vorab schriftlich im Mietvertrag festgelegt. Übergabe- und Rücknahmetage sind volle Miettage.
5.4. Der Vermieter kann vor Übergabe des Mietgegenstandes eine Vorauszahlung bis zur Höhe des voraussichtlichen Mietpreises verlangen.
5.5. Der Gesamtmietpreis ist grundsätzlich bei Ende der vereinbarten Mietzeit zur Zahlung fällig. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen.
5.6. Der Mieter haftet nach Verzugseintritt für alle hieraus entstehenden Schäden. Weitere Ansprüche des Vermieters bleiben hiervon unberührt.
6. Versicherung
6.1. Versicherungskosten, ausschließlich für den Minibagger, sind im Mietpreis enthalten. Der Selbstbehalt beträgt 500€ je Schadensfall für den Mietgegenstand. Wenn im Mietvertrag nichts anderes geregelt ist, umfasst die Deckung lediglich Kaskoschäden. Weitere Geräte (z.B Rüttelplatten, Wacker-Stampfer, Steinsäge, Kabelverleger und Gartenfräsen) sind nicht Maschinenbruch versichert. Etwaige durch den Mieter zu verschuldende Schäden sind in vollen Umfang zu bezahlen.
6.2. Der Mieter oder sein Beauftragter haften hiervon unabhängig in vollem Umfang für den Selbstbehalt sowie ihm zu vertretende Schäden am Mietgegenstand, die durch Maschinenbruchversicherung nicht erstattet werden. Hierunter fallen auch Wertminderung und Mietausfall
6.3. Der Mieter darf einem Dritten das Mietgerät / den Mietgegenstand weder überlassen noch Rechte aus diesem Vertrag abtreten oder Rechte irgendwelcher Art an dem Mietgegenstand einräumen.
6.4. Bei einem Verstoß gegen die zuvor genannte Bestimmung im Verlust- oder Schadensfall entfällt der Versicherungsschutz.
6.5. Verlust / Diebstahl:
6.5.1. Wird ein Verlust des Mietgerätes / Mietgegenstand vom Mieter festgestellt, so ist dieser verpflichtet unmittelbar nach der Entdeckung, spätestens innerhalb von 24 Stunden den Vermieter zu unterrichten und den Verlust bzw. Diebstahl unverzüglich bei der Polizei anzuzeigen.
6.5.2. Eine lesbare Kopie der Anzeige und eine Auflistung der vermissten Mietgegenstände einschl. Zubehör ist dem Vermieter unverzüglich zu übermitteln.
6.5.3. Mit dem Datum / Tag der Diebstahlanzeige an die Polizei, ist das Mietverhältnis zwischen Vermieter und Mieter für den entsprechenden Mietgegenstand beendet.
6.5.4. Versäumt der Mieter, Anzeige zu erstatten und dem Vermieter eine Anzeige vorzulegen, gilt der Verlust bzw. Diebstahl als Unterschlagung. Die Unterschlagung von Mietgegenständen ist nicht versichert.
6.5.5. Der Mieter verpflichtet sich, unterschlagene Geräte zum Neuwert zu ersetzen.
6.5.6. Darüber hinaus ist der Mieter bei Diebstahl sowie bei Unterschlagung für alle weiteren den Vermieter dadurch entstandenen Schäden haftbar (wie etwa Sachverständigenkosten und / oder entgangenen Umsatz/Gewinn).
6.6. Sämtliche Schäden sind dem Vermieter unverzüglich anzuzeigen.
7. Haftung des Vermieters
7.1. Die verschuldesunabhänige Haftung des Vermieters (§536a Abs.11.Fall BGB) ist ausgeschlossen
7.2. Schadens- und/oder Aufwendungsersatzansprüche des Mieters, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Mietvertrag und aus unerlaubter Handlung, sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird, z.B. Produkthaftungsgesetz, in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit und wegen der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit vorliegt. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Mieters ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
7.3. Soweit die Haftung des Vermieters ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung seiner Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter und Vertreter.
8. Rücknahme, Schadensersatz, Nutzungsentgelt
8.1. Der Mieter ist verpflichtet, den Mietgegenstand zum vereinbarten Zeitpunkt am Geschäftssitz des Vermieters (Oder bei Anlieferung durch den Vermieter am Ablieferort) in dem mangelfreien Zustand zurückzugeben, in dem er ihn übernommen hat
8.2. Bei Rücknahme des Mietgegenstands ist ein Protokoll über den Zustand zu erstellen
8.3. Sind bei Rücknahme Schäden am Mietgegenstand zu beseitigen, die weder bei Übergabe vorhanden, noch nachträglich durch normalen Verschleiß entstanden sind, ist der Schaden zu bezahlen. Falls der Vermieter in der Lage ist, einen höheren Mietausfall nachzuweisen, ist der Vermieter berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Mieter ist jedoch berechtigt, nachzuweisen, dass dem Vermieter als Folge der Schäden kein oder ein wesentlich geringerer Mietausfall entstanden ist.
8.4. Die Schäden am Mietgegenstand gemäß Ziffer 8.3 kann der Vermieter auf Kosten des Mieters beseitigen. Der Vermieter darf nach Kostenvoranschlag abrechnen.
8.5. Gibt der Mieter den Mietgegenstand, auch unverschuldet, nach Ablauf der vereinbarten Mietzeit nicht an den Vermieter zurück, ist dieser berechtigt, für den über die Vertragsdauer hinausgehenden Zeitraum ein Nutzungsentgelt in Höhe des zuvor vereinbarten Tagesmietpreises multipliziert der Tage zu verlangen.
9. Kündigung
9.1. Vermieter und Mieter sind berechtigt, die Mietverträge entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen zu kündigen.
9.2. Der Vermieter kann den Mietvertrag fristlos kündigen, sofern der Mieter mehr als sieben Tage ab Fälligkeit mit seinen Zahlungen in Rückstand gerät, sich seine Vermögensverhältnisse erheblich verschlechtern oder andere wichtige Gründen eintreten. Wichtige Gründe liegen insbesondere vor, wenn:
• Zwangsvollstreckungen Dritter gegen den Mieter oder in den Mietgegenstand bekannt werden
• Ein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mieters gestellt ist
• Der Mieter den Mietgegenstand unbefugt Dritten überlässt oder an einen vertraglich nicht vereinbarten Ort verbringt
• mangelnde Pflege und/oder vertragswidriger Gebrauch des Mietgegenstandes vorliegen
10. Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Erfüllungsort
10.1. Es gilt deutsches Recht
10.2. Für alle gegenwärtigen und zukünftige Ansprüche aus Geschäftsbeziehungen mit Kaufleuten, juristischen Personen des öffentlichen Rechts ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Vermieters. Der Vermieter ist jedoch berechtigt, den Mieter auch vor dessen Wohnsitzgericht zu verklagen.
10.3. Erfüllungsort ist der Geschäftssitz des Vermieters
Stand 20.02.2022